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" Das Tonwerk im Rechtssinne "
von Arthur Wolfgang Cohn.
Document Type
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BL
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Record Number
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755994
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Doc. No
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b575956
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Main Entry
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von Arthur Wolfgang Cohn.
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Title & Author
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Das Tonwerk im Rechtssinne\ von Arthur Wolfgang Cohn.
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Publication Statement
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Berlin, Heidelberg : Springer Berlin Heidelberg, 1917
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ISBN
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3642939384
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: 3642943381
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: 9783642939389
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: 9783642943386
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Contents
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Inhalts-Übersicht --; {sect} 1. Einleitung: Tonwerk und Schriftwerk --; Hauptteil --; A. Der Rechtsbegriff des Tonwerks --; {sect} 17. B. Tonwerk und Bearbeitung.
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Abstract
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Ist damit wenig erreicht, da "die Beurteilung reiner Rechtsfragen nich t zur Zustandigkeit der Sachverstandigenkammern gehort" (Daude, S. 108). Zwar ist "keineswegs ausgeschlossen, daB die Kammern bei Beantwortung der ihnen vorgelegten technischen Fragen auch die in Betracht kommenden rechtlichen Umstande in den Kreis ihrer Erorterung ziehen"; indessen verhindern schon die Bestimmungen eine nennenswerte Ausdehnung des rechtlichen Teils dieser "Erorterung". Auf Grund des {sect} 4 Ziff. 1 der Bestim mungen namlich "haben die Kammern ein Gutachten nur abzll geben, wenn in dem Ersuchungsschreiben die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgefUhrt sind"; also bleibt es dem Richter schon uberlassen, woruber er die Kammern befragen will, ganz abge sehen von der ebenso in seinem Ermessen stehenden W urdigung des einlaufenden Gutachtens. Eine Folge hiervon ist, daB die Sachverstandigenkammern, wenn die ihnen vorgelegten Fragen falsch formuliert werden, keine Moglichkeit haben, sie zu berichtigen; andere Beispiele fUr die geringe Bedeutung der abgegebenen Gut achten und die Verwirrung in diesen selbst vgl. unten {sect}{sect} 4, 20. So ist es denn eine wichtige Aufgabe der Rechtswissen schaft, das jus singulare, das sich im LMUG betreffs der Werke der Tonkunst findet, systematisch zusammenzustellen. Und doch ist diese seit Bestehen des Gesetzes bis heute, soweit bekannt, uberhaupt noch nicht in Angriff genommen worden 1). Vielmehr halten wie das Gesetz, so auch Kommentare und andere Bearbei tungen des geltenden Rechts mehr oder minder an der Verschmel zung des literarischen und musikalischen Urheberrechts fest: als an einem "Urheberrecht an Schriftwerken" 2).
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Subject
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Humanities.
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LC Classification
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ML70.V663 1917
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Added Entry
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Arthur Wolfgang Cohn
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