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" Das Reichsgesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben vom 24. Dezember 1911 : "


Document Type : BL
Record Number : 756028
Doc. No : b575990
Main Entry : von Max Peters.
Title & Author : Das Reichsgesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben vom 24. Dezember 1911 : : mit Einleitung und Kommentar\ von Max Peters.
Publication Statement : Berlin, Heidelberg : Springer Berlin Heidelberg, 1912
Page. NO : 84 Seiten
ISBN : 3642940749
: : 3642944744
: : 9783642940743
: : 9783642944741
Notes : Das Reichsgesetz vom 24. Dezember 1911, betreffend den Ausbau der deutschen \VasserstraBen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben, bildet den AbschluB einer jahrzehntelangen wirtschaftspolitischen Entwickelung, welche auf die gebiihren mlWige Finanzierung von Strombauten gerichtet war und schlieB lich in dem Paragraph 19 des preuBischen WasserstraBengesetzes vom 1. April 1905 einen landesgesetzlichen Ausdruck fand. Die ein zelnen Phasen dieser Entwickelung sind bei Peters Schiff fahrtsabgaben, zweiter Teil, die wirtschaftliche Lage S. 20 bis 36, Leipzig, Duncker et Humblot 1 £108 dargestellt. Dem Streite dariiber, ob die in jenem Paragraph HJ angeordnete Erhebung von Schiffahrtsabgaben "auf den im Interesse der Schiffahrt regu lierten Fliissen" mit Art. 54 der Reichsverfassung vereinbar sei, soUte durch einen im Jahre 1909 beim Bundesrate eingebrachten Gesetzentwurf ein Ende gemacht werden. Der Entwurf be zweckte eine authentische Auslegung des Art. 54 und die Bil dung von Zweckverbanden unter den Bundesstaaten des elll zelnen Stromgebietes zur genossenschaftlichen Finanzierung von Schiffahrtsverbesserungen durch gemeinsam zu erhebende Ab gaben in der Weise, daB die Zustimmung einzelner Staaten unter gewissen Voraussetzungen durch BeschluB ·des Bundes rats erganzt werden konnte. Der Entwurf erfuhr im Bundesrate gewisse Anderungen, deren wesentlichste dahin ging, daB die Bildung del' Zweck verbande nicht der Initiative der Bundesstaaten iiberlassen bleiben, sondern unmittelbar durch das Gesetz erfolgen sollte; hierdurch wurde die von einigen Bundesstaaten lebhaft bean standete Ermachtigung des Bundesrats zu autoritativen Ein griffen in die Verbandsbildung entbehrlich. 1* Einleitung.
Subject : Humanities -- Arts -- Design.
Subject : Humanities, general.
Subject : Humanities.
Added Entry : Max Peters
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